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§ 26 AusG-GO

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 467/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 467/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 467/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG-GO

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verlesung und Genehmigung der Niederschrift

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Aufnahmekommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr zu verlesen.
  2. Absatz 2,Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
  3. Absatz 3,Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Aufnahmekommission und ist von den Mitgliedern zu unterfertigen.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt eines Gutachtens nach dem AusG Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen.
  5. Absatz 5,Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt bei dem oder der Vorsitzenden ein solcher Antrag innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Aufnahmekommission einzuberufen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Gesetzesnummer

10008680

Dokumentnummer

NOR12105348

alte Dokumentnummer

N6199112942H