Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1993Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26aParagraph 26 a
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Absehen von einer Sitzung
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Wird gemäß § 48 Abs. 4 oder § 56 Abs. 6 AusG von der Anberaumung einer Sitzung abgesehen, hat der Vorsitzende in einer Niederschrift oder in anderer geeigneter schriftlicher Form festzuhalten:Wird gemäß Paragraph 48, Absatz 4, oder Paragraph 56, Absatz 6, AusG von der Anberaumung einer Sitzung abgesehen, hat der Vorsitzende in einer Niederschrift oder in anderer geeigneter schriftlicher Form festzuhalten:
die Namen zuständiger Mitglieder und Ersatzmitglieder,
die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
der vorgeschlagene Entwurf des Gutachtens in wörtlicher Fassung,
die schriftlichen Stellungnahmen der Mitglieder zum Gutachten.
(2)Absatz 2,Wird von einem Kommissionsmitglied dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens die schriftliche Zustimmung nicht erteilt, ist unverzüglich eine Sitzung anzuberaumen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
NOR12106754
Alte Dokumentnummer
N6199312782A