Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinfachung des Meldewesens, Entrichtung der Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 654/1993Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3
Text
§ 1. (1) Für die nach § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes pflichtversicherten Personen hat die An- und Abmeldung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung mindestens einmal wöchentlich vom Bundesrechenamt im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches zu erfolgen. Hiebei sind dem zuständigen Träger jene Daten mittels Datenträgers zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung seiner Aufgaben bilden.Paragraph eins, (1) Für die nach Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes pflichtversicherten Personen hat die An- und Abmeldung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung mindestens einmal wöchentlich vom Bundesrechenamt im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches zu erfolgen. Hiebei sind dem zuständigen Träger jene Daten mittels Datenträgers zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung seiner Aufgaben bilden.
(2)Absatz 2,Unter Berücksichtigung der bei den zuständigen Trägern der Krankenversicherung gegebenen technischen Möglichkeiten sind vom Bundesrechenamt zusätzlich bundeseinheitliche Einzelausdrucke zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12104329
Alte Dokumentnummer
N6198914637J