Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinfachung des Meldewesens, Entrichtung der Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 654/1993Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 2. Die Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der bis zum 5. (Hauptabrechnung) des dem Beitragsmonat folgenden Monats ausgezahlten Beihilfen zu ermitteln und innerhalb einer Frist von 11 Tagen ab Fälligkeit an die zuständigen Träger der Krankenversicherung abzuführen. Innerhalb der gleichen Frist ist an den zuständigen Träger der Krankenversicherung eine bundeseinheitliche Aufstellung über die Höhe der jeweiligen Beiträge (Beitragsnachweisung) zu übermitteln. Paragraph 2, Die Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der bis zum 5. (Hauptabrechnung) des dem Beitragsmonat folgenden Monats ausgezahlten Beihilfen zu ermitteln und innerhalb einer Frist von 11 Tagen ab Fälligkeit an die zuständigen Träger der Krankenversicherung abzuführen. Innerhalb der gleichen Frist ist an den zuständigen Träger der Krankenversicherung eine bundeseinheitliche Aufstellung über die Höhe der jeweiligen Beiträge (Beitragsnachweisung) zu übermitteln.
Schlagworte
Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung
Dokumentnummer
NOR12104330
Alte Dokumentnummer
N6198914638J