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Art. 1

Fassungen
ab 01.12.1989 — BGBl. Nr. 486/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.12.1989 BGBl. Nr. 486/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1989,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 486/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Rechtsvorschriften“
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
    2. Ziffer 2
      „Staatsangehöriger“
      in bezug auf Österreich
      einen österreichischen Staatsbürger,
      in bezug auf Irland
      einen Staatsbürger Irlands;
    3. Ziffer 3
      „zuständige Behörde“
      in bezug auf Österreich
      den Bundesminister, der mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist,
      in bezug auf Irland
      den Minister für soziale Wohlfahrt;
    4. Ziffer 4
      „Träger“
      in bezug auf Österreich
      die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt,
      in bezug auf Irland
      das Ministerium für soziale Wohlfahrt;
    5. Ziffer 5
      „zuständiger Träger“
      den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
    6. Ziffer 6
      „Geldleistung“ oder „Pension“
      eine Geldleistung oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;
    7. Ziffer 7
      „Versicherungszeit“
      eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit;
    8. Ziffer 8
      „Beitragszeit“
      in bezug auf Österreich
      eine Zeit, für die Beiträge entrichtet wurden oder als entrichtet gelten,
      in bezug auf Irland
      eine Zeit, für die Beiträge entrichtet wurden, als entrichtet gelten oder ohne die Bestimmungen des Abschnittes 10 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes über soziale Wohlfahrt (Zusammenfassung) 1981 zu entrichten gewesen wären;
    9. Ziffer 9
      „gleichgestellte Zeit“
      in bezug auf Österreich
      eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht,
      in bezug auf Irland
      eine Zeit, für die Beiträge gutgeschrieben werden.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008686

Dokumentnummer

NOR12104142

Alte Dokumentnummer

N6198911014L