Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Irland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 486/1989Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes römisch zwei;
in bezug auf Irland auf die Gesetze über soziale Wohlfahrt 1981 bis 1988 und die Verordnungen auf Grund dieser Gesetze, soweit sie sich beziehen auf
die (beitragsgebundene) Alterspension,
die (beitragsgebundene) Witwenpension,
die (beitragsgebundene) Waisenbeihilfe.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen berührt nicht andere Übereinkommen über Soziale Sicherheit eines Vertragsstaates mit dritten Staaten oder Rechtsvorschriften, die zu deren Ausführung dienen oder die sich aus überstaatlichem Recht ergeben, soweit solche Übereinkommen oder Rechtsvorschriften nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12104143
alte Dokumentnummer
N6198911015L