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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.1989 — BGBl. Nr. 486/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.1989 BGBl. Nr. 486/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1989,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 486/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
  2. Absatz 2,Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der beiden

Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.

  1. Absatz 3,Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
    1. Litera a
      die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;
    2. Litera b
      Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;
    3. Litera c
      die Versicherung der bei einer amtlichen
      österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
  2. Absatz 4,Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gelten für irische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, die nachstehenden Zeiten unbeschadet der sonstigen in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen als Versicherungszeiten:
    1. Litera a
      hinsichtlich des ersten Weltkrieges Kriegsdienstzeiten in der österreichisch-ungarischen Armee oder in der Armee eines verbündeten Staates sowie diesen gleichgehaltene Zeiten der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) und der Heimkehr aus ihr;
    2. Litera b
      hinsichtlich des zweiten Weltkrieges Kriegsdienstzeiten in den Streitkräften des Deutschen Reiches und der verbündeten Staaten, Zeiten der Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht sowie diesen
      gleichgehaltene Zeiten des Not- oder Luftschutzdienstes, der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) und der Heimkehr aus ihr.

Schlagworte

Wehrdienstpflicht

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008686

Dokumentnummer

NOR12104145

alte Dokumentnummer

N6198911017L