Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Irland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 486/1989Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind Pensionen und andere Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(3)Absatz 3,Absatz 1 bezieht sich nicht auf Beihilfen für unterhaltspflichtige Kinder, eine Pensionserhöhung für allein lebende Pensionsbezieher oder eine Pensionserhöhung für bestimmte Verwandte nach den irischen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12104146
Alte Dokumentnummer
N6198911018L