Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.12.1989 — BGBl. Nr. 486/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.1989 BGBl. Nr. 486/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1989,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 486/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nur, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist oder sich in dessen Gebiet gewöhnlich aufhält. Im letzteren Fall kann sie aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gelten, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008686

Dokumentnummer

NOR12104149

Alte Dokumentnummer

N6198911021L