Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Irland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 486/1989Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.
(2)Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers abhängig.
(3)Absatz 3,Gelten für eine Person nach Absatz 1 und nach den Artikeln 7 und 8 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12104150
Alte Dokumentnummer
N6198911022L