Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1989Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Verbindungsstellen nach Artikel 15 des Abkommens sind
in Österreich
derder Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
in Irland
dasdas Ministerium für soziale Wohlfahrt.
(2)Absatz 2,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den vom Abkommen betroffenen Personen unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(3)Absatz 3,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12104127
Alte Dokumentnummer
N6198910938L