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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.1989 — BGBl. Nr. 487/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.1989 BGBl. Nr. 487/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1989,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 487/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Verbindungsstellen nach Artikel 15 des Abkommens sind

in Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

in Irland

das Ministerium für soziale Wohlfahrt.

  1. Absatz 2,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den vom Abkommen betroffenen Personen unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
  2. Absatz 3,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008687

Dokumentnummer

NOR12104127

Alte Dokumentnummer

N6198910938L