Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1989Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
(1)Absatz eins,In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
beibei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
beibei Anwendung der irischen Rechtsvorschriften vom Ministerium für soziale Wohlfahrt.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12104128
Alte Dokumentnummer
N6198910939L