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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.1989 — BGBl. Nr. 487/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.1989 BGBl. Nr. 487/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1989,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 487/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN BEI ALTER, INVALIDITÄT UND AN HINTERBLIEBENE

Artikel 4

  1. Absatz eins,Wird ein Antrag auf Grund des Artikels 10 des Abkommens beim Träger eines Vertragsstaates eingebracht und besteht vermutlich ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates dies dem Träger des zweiten Vertragsstaates mitzuteilen und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,In Fällen des Absatzes 1 hat der den Antrag entgegennehmende Träger die Richtigkeit der erforderlichen Angaben zur Person des Antragstellers beziehungsweise des Versicherten und seiner Familienangehörigen zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Die Träger beider Vertragsstaaten haben in der Folge einander auch die sonstigen für die Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Berichte, mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Träger beider Vertragsstaaten haben einander die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008687

Dokumentnummer

NOR12104129

Alte Dokumentnummer

N6198910940L