Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1989Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN BEI ALTER, INVALIDITÄT UND AN HINTERBLIEBENE
Artikel 4
(1)Absatz eins,Wird ein Antrag auf Grund des Artikels 10 des Abkommens beim Träger eines Vertragsstaates eingebracht und besteht vermutlich ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates dies dem Träger des zweiten Vertragsstaates mitzuteilen und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,In Fällen des Absatzes 1 hat der den Antrag entgegennehmende Träger die Richtigkeit der erforderlichen Angaben zur Person des Antragstellers beziehungsweise des Versicherten und seiner Familienangehörigen zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Die Träger beider Vertragsstaaten haben in der Folge einander auch die sonstigen für die Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Berichte, mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die Träger beider Vertragsstaaten haben einander die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12104129
Alte Dokumentnummer
N6198910940L