Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1989Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 5
Beantragt eine Person, die im Gebiet des einen Vertragsstaates wohnt, eine Leistung, erhält sie eine Leistung oder bringt sie ein Rechtsmittel gegen eine nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates in Durchführung des Artikels 14 Absätze 3 und 4 des Abkommens über Ersuchen des Trägers des zweiten Vertragsstaates eine ärztliche Untersuchung oder erforderliche Erhebungen betreffend diese Person oder einen ihrer Familienangehörigen durchzuführen und den Träger des zweiten Vertragsstaates entsprechend zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12104130
Alte Dokumentnummer
N6198910941L