Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.12.1989 — BGBl. Nr. 487/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.1989 BGBl. Nr. 487/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1989,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 487/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Beantragt eine Person, die im Gebiet des einen Vertragsstaates wohnt, eine Leistung, erhält sie eine Leistung oder bringt sie ein Rechtsmittel gegen eine nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates in Durchführung des Artikels 14 Absätze 3 und 4 des Abkommens über Ersuchen des Trägers des zweiten Vertragsstaates eine ärztliche Untersuchung oder erforderliche Erhebungen betreffend diese Person oder einen ihrer Familienangehörigen durchzuführen und den Träger des zweiten Vertragsstaates entsprechend zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008687

Dokumentnummer

NOR12104130

Alte Dokumentnummer

N6198910941L