Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Folgen der Weiterbestellung und der Nichtweiterbestellung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Im Falle einer Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz.
(2)Absatz 2,Macht der Inhaber der Funktion im Fall des § 17 Abs. 1 von seinem Antragsrecht innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission neuerdings auf Nichtweiterbestellung, so ist ein Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt III durchzuführen.Macht der Inhaber der Funktion im Fall des Paragraph 17, Absatz eins, von seinem Antragsrecht innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission neuerdings auf Nichtweiterbestellung, so ist ein Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt römisch drei durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12113973
Alte Dokumentnummer
N6199762968J