Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Weiterbestellungskommission
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist § 7 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(4)Absatz 4,Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die Paragraphen 9 bis 15 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Funktion gestellte Antrag.
Die Weiterbestellungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.
(5)Absatz 5,Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Weiterbestellungskommission abzuberufen, wenn es
aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(6)Absatz 6,Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Weiterbestellungskommission zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40115483