Rechtstracker.at

§ 18 AusG

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 153/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 1801.01.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
§ 1801.01.199531.12.2007 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 1801.09.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 366/1991
§ 1801.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 85/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 153/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Weiterbestellungskommission

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  4. Absatz 4,Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die Paragraphen 9 bis 15 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Funktion gestellte Antrag.
    2. Ziffer 2
      Die Weiterbestellungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.
  5. Absatz 5,Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Weiterbestellungskommission abzuberufen, wenn es
    1. Ziffer eins
      aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  6. Absatz 6,Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Weiterbestellungskommission zu unterrichten.

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40115483