Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 18. (1) Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist § 7 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 18, (1) Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.
(3)Absatz 3,Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die Paragraphen 9 bis 15 sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Funktion gestellte Antrag.
Die Weiterbestellungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12104182
Alte Dokumentnummer
N6198911041F