Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist § 7 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.
(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(4)Absatz 4,Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die Paragraphen 9 bis 15 sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Funktion gestellte Antrag.
Die Weiterbestellungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024
Dokumentnummer
NOR12105041
alte Dokumentnummer
N6199112147A