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§ 18 AusG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 1801.01.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
§ 1801.01.199531.12.2007 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 1801.09.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 366/1991
§ 1801.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 85/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 153/2009

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Weiterbestellungskommission

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  4. Absatz 4,Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die Paragraphen 9 bis 15 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Funktion gestellte Antrag.
    2. Ziffer 2
      Die Weiterbestellungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40093905