Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Frist für das Gutachten
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder
drei Wochen, wenn Aufnahmegespräche geführt worden sind,
ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf § 50 Abs. 2 ohne weiteres Zuwarten besetzen.Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf Paragraph 50, Absatz 2, ohne weiteres Zuwarten besetzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12106615
Alte Dokumentnummer
N6199225320J