Rechtstracker.at

§ 57 AusG

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 873/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 5701.09.199131.12.1992 BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 873/1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gutachten der Aufnahmekommission

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher der Bewerber und Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
  2. Absatz 2,Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.
  3. Absatz 3,Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
    1. Ziffer eins
      zwei Wochen, wenn nicht ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder
    2. Ziffer 2
      drei Wochen, wenn ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind,
    ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Frist, so kann ihr die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle eine (weitere) Nachfrist setzen.
  5. Absatz 5,Ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder einer Nachfrist ein weiteres Zuwarten wegen der Dringlichkeit der Besetzung der Planstelle nicht möglich, hat dies die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle der Aufnahmekommission mitzuteilen.
  6. Absatz 6,In diesem Fall hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle die Aufgaben der Aufnahmekommission selbst wahrzunehmen. Sie hat dabei
    1. Ziffer eins
      die Aufzeichnungen der Aufnahmekommission über die bereits geführten Aufnahmegespräche zu berücksichtigen oder
    2. Ziffer 2
      soweit solche Aufnahmegespräche noch nicht geführt worden sind oder hierüber keine Unterlagen verfügbar sind - die Aufnahmegespräche selbst zu führen.
  7. Absatz 7,Im Fall des Absatz 6, kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens ohne weiteres Zuwarten besetzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12106617

Alte Dokumentnummer

N6199225322J