Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Abschnitt VIIIAbschnitt römisch acht
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Andere Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über
die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen oder
Betrauungen mit Arbeitsplätzen
sind anstelle dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär im Sinne des § 7 Abs. 11 BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.Hinsichtlich der Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär im Sinne des Paragraph 7, Absatz 11, BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.
Schlagworte
Ausschreibungsverfahren, Übergangsbestimmungen
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018
Dokumentnummer
NOR40201498