Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1995 bis 31.10.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199531.10.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2002
§ 324.06.198931.12.1994 BGBl. Nr. 290/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖNORMEN für Bolzensetzgeräte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.10.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Gilt gem. Paragraph 109, Absatz 5, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, und gem. Paragraph 98,

Absatz 5, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, als BG.

Tritt gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, mit Ablauf des

30. 6. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,, mit Ablauf des

31. 10. 2002 außer Kraft.

Text

Paragraph 3, (1) Es dürfen nur Bolzensetzgeräte verwendet werden, deren Type einer Prüfung unterzogen wurde; jedes einzelne Gerät muß mit einem Beschuß- bzw. Typenprüfzeichen nach der 9. Beschußverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1986,, gekennzeichnet sein.

  1. Absatz 2,Bolzensetzgeräte, deren Type bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung einer Baumusterprüfung nach den ÖNORMEN M 4520, Bolzensetzgeräte ohne Kolben (Schußgeräte), Baumusterprüfung, bzw. M 4522, Bolzensetzgeräte mit Kolben (Kolbengeräte), Baumusterprüfung, unterzogen wurde und die einzeln mit dem Normzeichen ÖN gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für sie geltenden Bestimmungen entsprechen.
  2. Absatz 3,Alle Teile von Bolzensetzgeräten sind mindestens einmal jährlich einer Prüfung auf Funktions- und Betriebssicherheit durch den Geräteerzeuger, durch seinen Beauftragten oder durch eine vom Arbeitgeber beauftragte, geeignete und fachkundige Person zu unterziehen; als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. Solche Prüfungen sind zusätzlich dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die Geräte in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Über jede Prüfung ist ein schriftlicher Vormerk zu führen, der in Form eines Aufklebers am Gerät anzubringen ist.

Schlagworte

Beschußprüfzeichen, Funktionssicherheit

Gesetzesnummer

10008693

Dokumentnummer

NOR12108036

Alte Dokumentnummer

N6199413871A