Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖNORMEN für Bolzensetzgeräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1989Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 3. (1) Es dürfen nur Bolzensetzgeräte verwendet werden, deren Type einer Prüfung unterzogen wurde; jedes einzelne Gerät muß mit einem Beschuß- bzw. Typenprüfzeichen nach der 9. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 309/1986, gekennzeichnet sein.Paragraph 3, (1) Es dürfen nur Bolzensetzgeräte verwendet werden, deren Type einer Prüfung unterzogen wurde; jedes einzelne Gerät muß mit einem Beschuß- bzw. Typenprüfzeichen nach der 9. Beschußverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1986,, gekennzeichnet sein.
(2)Absatz 2,Bolzensetzgeräte, deren Type bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung einer Baumusterprüfung nach den ÖNORMEN M 4520, Bolzensetzgeräte ohne Kolben (Schußgeräte), Baumusterprüfung, bzw. M 4522, Bolzensetzgeräte mit Kolben (Kolbengeräte), Baumusterprüfung, unterzogen wurde und die einzeln mit dem Normzeichen ÖN gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für sie geltenden Bestimmungen entsprechen.
(3)Absatz 3,Alle Teile von Bolzensetzgeräten sind mindestens einmal jährlich einer Prüfung auf Funktions- und Betriebssicherheit durch den Geräteerzeuger, durch seinen Beauftragten oder durch eine vom Arbeitgeber beauftragte, geeignete und fachkundige Person zu unterziehen; als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. Solche Prüfungen sind zusätzlich dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die Geräte in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Über jede Prüfung ist ein schriftlicher Vormerk zu führen, der in Form eines Aufklebers am Gerät anzubringen ist.
Schlagworte
Beschußprüfzeichen, Funktionssicherheit
Dokumentnummer
NOR12104065
Alte Dokumentnummer
N6198910805L