Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1990Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4
Text
§ 1. Für die sich aus der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern (§ 2 AuslBG) festgesetzt. Paragraph eins, Für die sich aus der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2, AuslBG) festgesetzt.
Dokumentnummer
NOR12104426
Alte Dokumentnummer
N6199010865J