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Art. 1 § 2 LFBAG

Fassungen
27.06.2008 bis 18.04.2024 — BGBl. I Nr. 82/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 227.06.200818.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 82/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024
Art. 1 § 210.06.200526.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 46/2005
Art. 1 § 213.06.199009.06.2005 BGBl. Nr. 298/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

27.06.2008BGBl. I Nr. 82/2008

Außerkrafttretensdatum

18.04.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984 führen und denen gemäß Paragraph 15, die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
  2. Absatz 2,Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984, der gemäß Paragraph 15, als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
  3. Absatz 3,Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,
  4. Absatz 4,Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
  5. Absatz 5,Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Lehrberufes
    1. Ziffer eins
      bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
    2. Ziffer 2
      in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40099670