Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
ABSCHNITT 2
Berufsausbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung
im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,
im Obstbau und in der Obstverwertung,
im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
in der Fischereiwirtschaft,
in der Geflügelwirtschaft,
in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,
in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013
Schlagworte
Umweltpflege, Betriebsmanagement, Forstgartenwirtschaft, Molkereiwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40153644