Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13dParagraph 13 d
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Funktionsdauer und Enthebung
§ 13d.Paragraph 13 d,
(1)Absatz eins,Die Funktion des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin endet
mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Weiterbestellung erfolgt,
mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
mit Ausscheiden aus dem Dienststand,
mit der Enthebung vom Amt,
mit Ablauf des Monats, in dem er oder sie das 65. Lebensjahr vollendet.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin von seiner oder ihrer Funktion zu entheben, wenn er oder sie
schriftlich darum ersucht,
sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner oder ihrer Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263940