Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 49.Paragraph 49,
Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im § 48 angeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen. Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im Paragraph 48, angeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2016
Dokumentnummer
NOR40035679