Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Asbestverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 8, BGBl. II Nr. 477/2003 und Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, und
§ 21 Abs. 9, BGBl. II Nr. 253/2001.Paragraph 21, Absatz 9,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,.
Text
Bremsanlagen und Kupplungen von Fahrzeugen
§ 3. (1) Asbesthaltige Brems- oder Kupplungsbeläge für Fahrzeuge dürfen nicht mehr in Verkehr gesetzt werden, wenn es technisch möglich und verkehrsrechtlich zulässig ist, hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertige asbestfreie Beläge zu verwenden und diese Beläge angeboten werden.Paragraph 3, (1) Asbesthaltige Brems- oder Kupplungsbeläge für Fahrzeuge dürfen nicht mehr in Verkehr gesetzt werden, wenn es technisch möglich und verkehrsrechtlich zulässig ist, hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertige asbestfreie Beläge zu verwenden und diese Beläge angeboten werden.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie veröffentlicht einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' eine Liste der Fahrzeugtypen, für die asbestfreie Beläge angeboten werden.
Dokumentnummer
NOR12109971
Alte Dokumentnummer
N6199450734J