Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1991Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 1.Paragraph eins,
Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt VII Unterabschnitt B AusG sind die Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des § 38 AusG erfüllen. Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt römisch sieben Unterabschnitt B AusG sind die Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des Paragraph 38, AusG erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12104991
alte Dokumentnummer
N6199110847X