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§ 2 EPV

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 468/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 468/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 468/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Anberaumung der Eignungsprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ist die Durchführung der Eignungsprüfung nach Paragraph 39, Absatz 2, oder 3 AusG einer anderen Dienststelle übertragen worden, so hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle (sie wird im folgenden als „Aufnahmestelle“ bezeichnet) nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerbungsgesuche gesammelt der Dienststelle zu übermitteln, die die Eignungsprüfung durchführt (sie wird im folgenden als „Prüfungsstelle“ bezeichnet).
  2. Absatz 2,Die Prüfungsstelle hat die Eignungsprüfung unverzüglich anzuberaumen. Im Fall des Absatz eins, sollen zwischen dem Tag des Einlangens der Bewerbungen bei der Prüfungsstelle und dem Tag der Eignungsprüfung möglichst nicht mehr als vier Wochen liegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008747

Dokumentnummer

NOR12104992

alte Dokumentnummer

N6199110848X