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§ 3 EPV

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 468/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 468/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 468/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verständigung der Bewerber und Bewerberinnen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Prüfungsstelle hat die Bewerber und Bewerberinnen vom Prüfungstermin spätestens zwei Wochen zuvor
    1. Ziffer eins
      schriftlich oder
    2. Ziffer 2
      auf andere geeignete Weise, wenn der Nachweis der Kenntnisnahme durch den Bewerber gesichert ist,
    zu verständigen. Erfolgt die Verständigung im Postweg, beginnt die Frist mit dem Datum des Poststempels zu laufen.
  2. Absatz 2,Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann jedoch der Prüfungstermin
    1. Ziffer eins
      bereits in der Ausschreibung bekannt gegeben werden oder
    2. Ziffer 2
      ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Mindestfrist von zwei Wochen festgelegt werden, wenn alle Bewerber und Bewerberinnen zustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008747

Dokumentnummer

NOR12104993

alte Dokumentnummer

N6199110849X