Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1991Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Verständigung der Bewerber und Bewerberinnen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Prüfungsstelle hat die Bewerber und Bewerberinnen vom Prüfungstermin spätestens zwei Wochen zuvor
auf andere geeignete Weise, wenn der Nachweis der Kenntnisnahme durch den Bewerber gesichert ist,
zu verständigen. Erfolgt die Verständigung im Postweg, beginnt die Frist mit dem Datum des Poststempels zu laufen.
(2)Absatz 2,Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann jedoch der Prüfungstermin
bereits in der Ausschreibung bekannt gegeben werden oder
ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Mindestfrist von zwei Wochen festgelegt werden, wenn alle Bewerber und Bewerberinnen zustimmen.ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Mindestfrist von zwei Wochen festgelegt werden, wenn alle Bewerber und Bewerberinnen zustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12104993
alte Dokumentnummer
N6199110849X