Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 485/1993Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dokumentation
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Über die Eignungsprüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
den Namen, allfällige frühere Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht des geprüften Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß § 9 Abs. 4 Rücksicht zu nehmen ist,den Namen, allfällige frühere Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht des geprüften Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen ist,
den Ort und den Tag der Eignungsprüfung,
den Gegenstand der Eignungsprüfung (die Testgruppe),
das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form der nach § 42 Abs. 2 AusG gewichteten Punktewerte,das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form der nach Paragraph 42, Absatz 2, AusG gewichteten Punktewerte,
die Namen der von der Personalvertretung gemäß § 42 Abs. 4 AusG zur Auswertung entsendeten Beobachter und der allenfalls gemäß § 8 Abs. 2 vom Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Schulungspersonen,die Namen der von der Personalvertretung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, AusG zur Auswertung entsendeten Beobachter und der allenfalls gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vom Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Schulungspersonen,
allfällige Unterbrechungen der Eignungsprüfung mit den Namen der betreffenden Bewerber,
allfällige besondere Ereignisse, die Einfluß auf das Ergebnis der Eignungsprüfung haben konnten, und
allfällige Feststellungen der in Z 5 angeführten Beobachter, in denen das Vorliegen von Ereignissen im Sinne der Z 7 behauptet wird.allfällige Feststellungen der in Ziffer 5, angeführten Beobachter, in denen das Vorliegen von Ereignissen im Sinne der Ziffer 7, behauptet wird.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind durch vier Jahre unter Verschluß aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12106749
alte Dokumentnummer
N6199312760A