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§ 13 EPV

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 468/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 468/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 468/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verständigung vom Prüfungsergebnis

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Bei Eignungsprüfungen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AusG hat die Prüfungsstelle die Prüfungsergebnisse aller Bewerber und Bewerberinnen, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben, umgehend und gesammelt der Aufnahmestelle mitzuteilen. Die Mitteilung hat die im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Daten zu enthalten.
  2. Absatz 2,Liegt das Prüfungsergebnis eines Bewerbers oder einer Bewerberin infolge einer Verzögerung der Eignungsprüfung nach Paragraph 10, derart verspätet vor, daß eine Berücksichtigung in der gemeinsamen Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist es gesondert nachzumelden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008747

Dokumentnummer

NOR12105003

alte Dokumentnummer

N6199110859X