Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1991Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt gemäß § 44 Abs. 4 AusG für alle Bewerbungen um eine Verwendung der selben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt gemäß Paragraph 44, Absatz 4, AusG für alle Bewerbungen um eine Verwendung der selben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.
(2)Absatz 2,Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Verteilt sich die Eignungsprüfung auf mehrere Tage, dann beginnt diese Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Teil der Eignungsprüfung abgelegt wurde.
(3)Absatz 3,Eine Zulassung zu einer Eignungsprüfung derselben Testgruppe ist erst für Bewerbungen zulässig, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12105004
alte Dokumentnummer
N6199110860X