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Anl. 1/3 Lehrpläne - Lehrgang für die Sonderkindergartenpädagogik

Fassungen
01.09.1991 bis 31.01.2001 — BGBl. Nr. 379/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/301.09.199131.01.2001 BGBl. Nr. 379/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang für die Sonderkindergartenpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 379/1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/1999

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins,)

Tritt hinsichtlich des ersten Semesters mit Ablauf des 31. 8. 1999,

hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise auslaufend außer

Kraft vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 1999,).

Text

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Im Gegenstand Religion liegen die Schwerpunkte auf Religionspädagogik und auf religiöser Bildung des behinderten Kleinkindes.

  1. Ziffer eins
    Semester (1 Wochenstunde),
  2. Ziffer 2
    Semester (1 Wochenstunde),
  3. Ziffer 3
    Semester (1 Wochenstunde),
  4. Ziffer 4
    Semester (1 Wochenstunde):

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung eines theologisch fundierten christlichen Menschenbildes, das den Lebenswert eines jeden Menschen, auch des behinderten, garantiert und zum persönlichen Einsatz in der Sondererziehung motiviert.

Einblick in die neueren Erkenntnisse der Religionspsychologie und Religionspädagogik, auf denen die religiöse Bildung behinderter Kleinkinder aufbaut.

Kenntnis jener Bedürfnisse und Betätigungsweisen behinderter Kleinkinder, die eine Vermittlung religiöser Grunderfahrungen möglich machen.

Vertrautheit mit jenen Voraussetzungen der Arbeit im Sonderkindergarten, durch welche die christliche Heilsbotschaft für den behinderten Menschen als Hilfe zur Lebensbewältigung erfahrbar wird.

Lehrstoff:

Kenntnis der wichtigsten Theorien zur kindlichen Religiosität. Strukturelle Wurzeln der Religiosität.

Religiöse Bildung und Erziehung im Gesamtzusammenhang von Sozialisation und Enkulturation.

Religiöse Haltungen und Grundkomponenten. (Gebet, Feste und Feiern, Gefühle und Stimmungen, Werte und Normen; der Umgang mit biblischen Bildern und Begebenheiten.)

Phasenspezifische Aufgaben der religiösen Bildung und Erziehung.

Ansatzpunkte und Elemente religiöser Bildung in den allgemeinen Erziehungsstrategien der Sondererziehung.

Ansatzpunkte und Elemente religiöser Bildung im Rahmen der Bildungsarbeit mit speziellen Gruppen auffälliger Kleinkinder.

Methodisch-didaktische Möglichkeiten der Gebetserziehung und Gebetsgestaltung, des biblischen Erzählers, der Fest- und Feiergestaltung. Hinweise auf spezielle Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Eltern behinderter Kleinkinder.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht in Religion ist so zu gestalten, daß er eine lebendige, sachlich fundierte Auseinandersetzung mit aktuellen Problemen der zukünftigen Sonderkindergärtner und Sonderkindergärtnerinnen ermöglicht und zur persönlichen Weiterbildung durch Lektüre und den Besuch entsprechender Veranstaltungen anregt.

Der Unterricht ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen Fächern des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik möglichst praxisnah zu gestalten.

Gesetzesnummer

10008751

Dokumentnummer

NOR12105021

Alte Dokumentnummer

N6199111299L