Kurztitel
Lehrpläne - Lehrgang für die Sonderkindergartenpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/1999Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 1999,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins,)
Tritt hinsichtlich des ersten Semesters mit Ablauf des 31. 8. 1999,
hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise auslaufend außer
Kraft (vgl. Art. I § 5, BGBl. II Nr. 354/1999).Kraft vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 1999,).
Text
Evangelischer Religionsunterricht
Semester (1 Wochenstunde),
Semester (1 Wochenstunde),
Semester (1 Wochenstunde),
Semester (1 Wochenstunde):
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erarbeitung eines biblisch-theologischen Verständnisses vom Wert des Menschen vor Gott als Begründung für eine liebevolle Zuwendung zum behinderten Kind. Erhebung der Möglichkeiten und Grenzen der intellektuellen Aufnahmefähigkeit der behinderten Kinder für biblische Aussagen. Einübung des Frömmigkeitsvollzuges als Begegnung mit der Heilswirklichkeit.
Lehrstoff:
Exegese ausgewählter biblischer Texte, durch welche die Verantwortung für das behinderte Kind geweckt und gestärkt und in ersten Ansätzen dem Kleinkind das Gefühl der Geborgenheit in der Gemeinde Jesu Christi vermittelt werden kann. In Querverbindungen zum Ausbildungsbereich Sonderdidaktik Anregung zu einer behinderungsspezifischen Religionspädagogik.
Umsetzung biblischer Texte in die Form des verkündigenden Erzählers, die vor allem zur Begegnung mit biblischen Einzelgestalten führt. Erschließung schlichten liturgischen Lebens; Feiern, Feste, Gebet, Lied, Spiel.
Didaktische Grundsätze:
Es wird die besondere Aufgabe sein, den Menschen, die bereit sind, mit behinderten Kleinkindern zu arbeiten, im Gegensatz zu der in der Gesellschaft verbreiteten Ablehnung und Verständnislosigkeit gegenüber diesen Kindern die Gewißheit für ihren beruflichen Auftrag zu geben und sie zu befähigen, nicht nur den Kindern, sondern auch den Eltern vom Evangelium her seelsorgliche Hilfe zu leisten.
Da die intellektuelle Belehrung der Kinder eher im Hintergrund stehen wird, ist vielmehr aufzuzeigen, daß gerade für diese Kinder religiöses Vorleben wesentlich sein muß, durch das die Kinder angesteckt werden sollen zur Gewißheit, „daß ich einen Heiland habe”. Der Erzieher wird hier in besonderer Weise nach seiner eigenen Frömmigkeit gefragt.