Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Reinhaltung der Gewässer
§ 4. (1) Es ist verboten, von Schiffahrtsanlagen aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benützer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden oder das Gewässer zu verunreinigen, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, einzubringen oder einzuleiten.Paragraph 4, (1) Es ist verboten, von Schiffahrtsanlagen aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benützer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden oder das Gewässer zu verunreinigen, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, einzubringen oder einzuleiten.
(2)Absatz 2,Auf Schiffahrtsanlagen anfallende Fäkalien, Abwässer, Rückstände von brennbaren Flüssigkeiten, Schmierstoffe, Putzmittel, Müll und sonstige Abfälle sind in geeigneten, dicht schließenden und aus unbrennbarem Material gefertigten Behältern zu lagern und an Land so zu beseitigen, daß keine Beeinträchtigung der Wassergüte eintritt; verunreinigte Bilgewässer schwimmender Schiffahrtsanlagen sind in entsprechende Anlagen an Land zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105250
Alte Dokumentnummer
N6199112786H