Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
13.08.2005 bis 27.08.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 513.08.200527.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008
§ 528.06.199112.08.2005 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

2. TEIL

Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von Schiffahrtsanlagen

Ausgestaltung von Länden

Paragraph 5, (1) Bei Länden an Wasserstraßen müssen die Ufer durch Pflasterung, Kaimauern oder in sonst geeigneter Weise befestigt sein.

  1. Absatz 2,Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen (Paragraph 107, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267) müssen Wege entlang den Länden verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.
  2. Absatz 3,Länden müssen mit Einrichtungen für das Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern (zB Poller, Ringe) und im erforderlichen Umfang mit Stiegen oder Steigleitern im Uferbauwerk ausgestattet sein, die den anerkannten Regeln der Technik und den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen.
  3. Absatz 4,Die Festmacheeinrichtungen öffentlicher Länden müssen stets für den Gebrauch zugänglich gehalten werden.
  4. Absatz 5,Länden, die für das Landen von Fähren, welche Fahrgäste und einspurige Straßenfahrzeuge befördern, oder von Fahrgastschiffen bestimmt sind, müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das gefahrlose Ein- und Aussteigen der Fahrgäste ermöglichen.
  5. Absatz 6,Länden, die für das Landen von Fähren bestimmt sind, welche mehrspurige Straßenfahrzeuge befördern, müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das gefahrlose Ein- und Ausfahren der Straßenfahrzeuge ermöglichen.
  6. Absatz 7,Ausgestaltung und Einrichtung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen festzulegen.
  7. Absatz 8,An Umschlagsländen und Ölländen mit einem Umschlag von mindestens 50000 t pro Jahr sind Einrichtungen für die Aufnahme von Abfällen, Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Paragraph 9, Absatz 3 bis 9 zu errichten und zu betreiben. Paragraph 9, Absatz 12, gilt sinngemäß für den Betreiber der Umschlagsanlagen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 267/1967, Einsteigen, Einfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR40067386