Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Betrieb und Benützung von Länden
§ 6. (1) An öffentlichen Umschlagsländen dürfen Güter nur im Zusammenhang mit einer Umschlagstätigkeit gelagert werden.Paragraph 6, (1) An öffentlichen Umschlagsländen dürfen Güter nur im Zusammenhang mit einer Umschlagstätigkeit gelagert werden.
(2)Absatz 2,Durch den Umschlag entstandene Verunreinigungen an öffentlichen Umschlagsländen sind von demjenigen, der den Umschlag durchgeführt hat, unter Beachtung der Vorschriften betreffend die Reinhaltung der Gewässer (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215) zu beseitigen; unterläßt er die Beseitigung der Verunreinigung, so kann sie auf seine Kosten vorgenommen werden (Ersatzvornahme).Durch den Umschlag entstandene Verunreinigungen an öffentlichen Umschlagsländen sind von demjenigen, der den Umschlag durchgeführt hat, unter Beachtung der Vorschriften betreffend die Reinhaltung der Gewässer (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215) zu beseitigen; unterläßt er die Beseitigung der Verunreinigung, so kann sie auf seine Kosten vorgenommen werden (Ersatzvornahme).
(3)Absatz 3,Für Betrieb und Benützung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.
(4)Absatz 4,Im Bereich öffentlicher Länden ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.
(5)Absatz 5,Öffentliche Umschlagsländen dürfen von Fahrzeugen, die nicht umschlagen, nur in dem Ausmaß benützt werden, als dadurch der Umschlag nicht gestört wird.
(6)Absatz 6,An Warteländen dürfen Fahrzeuge und Verbände, die die Kennzeichen gemäß den §§ 3.14, 3.15, 3.32 und 3.33 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung führen, nur am stromabwärtigen Teil der Lände stilliegen, soweit dies nach den örtlichen Umständen und im Hinblick auf die Belegung der Lände durch andere Fahrzeuge möglich ist.An Warteländen dürfen Fahrzeuge und Verbände, die die Kennzeichen gemäß den Paragraphen 3 Punkt 14, 3 Punkt 15, 3 Punkt 32 und 3 Punkt 33 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung führen, nur am stromabwärtigen Teil der Lände stilliegen, soweit dies nach den örtlichen Umständen und im Hinblick auf die Belegung der Lände durch andere Fahrzeuge möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105252
Alte Dokumentnummer
N6199112788H