Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
28.06.1991 bis 27.08.2008 — BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 628.06.199127.08.2008 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.06.1991BGBl. Nr. 334/1991

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Betrieb und Benützung von Länden

Paragraph 6, (1) An öffentlichen Umschlagsländen dürfen Güter nur im Zusammenhang mit einer Umschlagstätigkeit gelagert werden.

  1. Absatz 2,Durch den Umschlag entstandene Verunreinigungen an öffentlichen Umschlagsländen sind von demjenigen, der den Umschlag durchgeführt hat, unter Beachtung der Vorschriften betreffend die Reinhaltung der Gewässer (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215) zu beseitigen; unterläßt er die Beseitigung der Verunreinigung, so kann sie auf seine Kosten vorgenommen werden (Ersatzvornahme).
  2. Absatz 3,Für Betrieb und Benützung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.
  3. Absatz 4,Im Bereich öffentlicher Länden ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.
  4. Absatz 5,Öffentliche Umschlagsländen dürfen von Fahrzeugen, die nicht umschlagen, nur in dem Ausmaß benützt werden, als dadurch der Umschlag nicht gestört wird.
  5. Absatz 6,An Warteländen dürfen Fahrzeuge und Verbände, die die Kennzeichen gemäß den Paragraphen 3 Punkt 14, 3 Punkt 15, 3 Punkt 32 und 3 Punkt 33 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung führen, nur am stromabwärtigen Teil der Lände stilliegen, soweit dies nach den örtlichen Umständen und im Hinblick auf die Belegung der Lände durch andere Fahrzeuge möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12105252

Alte Dokumentnummer

N6199112788H