Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zusammensetzung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die paritätische Schiedskommission besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus zwei Beisitzern, die von der gesetzlichen Interessenvertretung bestellt worden sind, deren Angehöriger am Streit als Partei beteiligt ist und aus zwei Beisitzern, die vom Versicherungsträger bestellt worden sind, der Partei des Vertrages ist.
(2)Absatz 2,Der beteiligte Versicherungsträger und die beteiligte gesetzliche Interessenvertretung haben die Beisitzer in der paritätischen Schiedskommission für den einzelnen Streitfall zu bestellen. Für jeden Beisitzer ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu bestellen. Die Beisitzerbestellung (Stellvertreterbestellung) ist der anderen zur Bestellung verpflichteten Stelle unverzüglich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Wird ein Beisitzer (Stellvertreter) von einer zur Bestellung verpflichteten Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Geschäftsstelle (§ 5) bestellt, so geht das Recht der Bestellung auf den Bundesminister für Arbeit und Soziales über.Wird ein Beisitzer (Stellvertreter) von einer zur Bestellung verpflichteten Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Geschäftsstelle (Paragraph 5,) bestellt, so geht das Recht der Bestellung auf den Bundesminister für Arbeit und Soziales über.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Dokumentnummer
NOR12105417
Alte Dokumentnummer
N6199114413J