Rechtstracker.at

§ 3 SchKV

Fassungen
22.03.1991 bis 31.08.2010 — BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 322.03.199131.08.2010 BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedskommissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.03.1991BGBl. Nr. 128/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010

Abkürzung

SchKV

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zusammensetzung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die paritätische Schiedskommission besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus zwei Beisitzern, die von der gesetzlichen Interessenvertretung bestellt worden sind, deren Angehöriger am Streit als Partei beteiligt ist und aus zwei Beisitzern, die vom Versicherungsträger bestellt worden sind, der Partei des Vertrages ist.
  2. Absatz 2,Der beteiligte Versicherungsträger und die beteiligte gesetzliche Interessenvertretung haben die Beisitzer in der paritätischen Schiedskommission für den einzelnen Streitfall zu bestellen. Für jeden Beisitzer ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu bestellen. Die Beisitzerbestellung (Stellvertreterbestellung) ist der anderen zur Bestellung verpflichteten Stelle unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Wird ein Beisitzer (Stellvertreter) von einer zur Bestellung verpflichteten Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Geschäftsstelle (Paragraph 5,) bestellt, so geht das Recht der Bestellung auf den Bundesminister für Arbeit und Soziales über.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011

Gesetzesnummer

10008769

Dokumentnummer

NOR12105417

Alte Dokumentnummer

N6199114413J