Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Einleitung des Verfahrens
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Anträge an die paritätische Schiedskommission sind bei der Geschäftsstelle (§ 5) schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind fünf Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist.Anträge an die paritätische Schiedskommission sind bei der Geschäftsstelle (Paragraph 5,) schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind fünf Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat eine Darstellung des Streitfalles, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Urkunden sind in Ur- oder Abschrift beizufügen.
(3)Absatz 3,Ein Verstoß gegen Abs. 1 und 2 zählt zu den Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.Ein Verstoß gegen Absatz eins und 2 zählt zu den Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
(4)Absatz 4,Die Geschäftsstelle (§ 5) hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich dem in Betracht kommenden Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission vorzulegen.Die Geschäftsstelle (Paragraph 5,) hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich dem in Betracht kommenden Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Dokumentnummer
NOR12105420
Alte Dokumentnummer
N6199114416J