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§ 6 SchKV

Fassungen
22.03.1991 bis 31.08.2010 — BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 622.03.199131.08.2010 BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedskommissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.03.1991BGBl. Nr. 128/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010

Abkürzung

SchKV

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Anträge an die paritätische Schiedskommission sind bei der Geschäftsstelle (Paragraph 5,) schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind fünf Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat eine Darstellung des Streitfalles, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Urkunden sind in Ur- oder Abschrift beizufügen.
  3. Absatz 3,Ein Verstoß gegen Absatz eins und 2 zählt zu den Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsstelle (Paragraph 5,) hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich dem in Betracht kommenden Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission vorzulegen.

Schlagworte

Urschrift

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011

Gesetzesnummer

10008769

Dokumentnummer

NOR12105420

Alte Dokumentnummer

N6199114416J