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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. Nr. 779/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.01.1997 § → § BGBl. Nr. 779/1996
Art. 101.11.199131.12.1996 BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 779 aus 1996,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 779/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITTE
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Litera a
      „Österreich“
      die Republik Österreich,
      „Vereinigte Staaten“
      die Vereinigten Staaten von Amerika;
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 779 aus 1996,)
    1. Litera c
      „Staatsangehöriger“
      in bezug auf Österreich
      einen österreichischen Staatsbürger,
      in bezug auf die Vereinigten Staaten
      einen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten im Sinne des Artikels 101 des Gesetzes über Einwanderung und Staatsangehörigkeit von 1952 in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Litera d
      „Rechtsvorschriften“
      in bezug auf Österreich
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen,
      in bezug auf die Vereinigten Staaten
      die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Gesetze und Verordnungen;
    3. Litera e
      „zuständige Behörde“
      in bezug auf Österreich
      den Bundesminister, der mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist,
      in bezug auf die Vereinigten Staaten
      die Verwaltung der Sozialen Sicherheit;
    4. Litera f
      „Träger“
      in bezug auf Österreich
      den Träger, dem die Durchführung der österreichischen Rechtsvorschriften obliegt,
      in bezug auf die Vereinigten Staaten die Verwaltung der Sozialen Sicherheit;
    5. Litera g
      „zuständiger Träger“
      den Träger, der im Einzelfall die Rechtsvorschriften anzuwenden hat;
    6. Litera h
      „Versicherungszeiten“
      Beitragszeiten oder Zeiten, während derer Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
    7. Litera i
      „Leistung“
      jede nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten vorgesehene Geldleistung einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
    8. Litera j
      „Flüchtling“
      einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Prokokolls vom 31. Jänner 1967 hiezu;
    9. Litera k
      „Staatenloser“
      einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008772

Dokumentnummer

NOR12111320

Alte Dokumentnummer

N6199644284L