Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1991Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
in bezug auf Österreich
auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
und ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes IIund ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes römisch zwei
auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung;
in bezug auf die Vereinigten Staaten auf die Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung:
Titel II des Gesetzes über die Soziale Sicherheit sowie die Verordnungen hiezu, mit Ausnahme der Artikel 226, 226A und 228 dieses Titels und der Verordnungen zu diesen Artikeln,Titel römisch zwei des Gesetzes über die Soziale Sicherheit sowie die Verordnungen hiezu, mit Ausnahme der Artikel 226, 226A und 228 dieses Titels und der Verordnungen zu diesen Artikeln,
Kapitel 2 und Kapitel 21 des Steuergesetzes von 1986 und die Verordnungen hiezu.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ändern oder ergänzen.
(3)Absatz 3,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, umfassen die Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 nicht Verträge oder andere internationale Abkommen eines Vertragsstaates mit dritten Staaten, soweit diese nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
Schlagworte
Altersversicherung, Hinterbliebenenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12105650
alte Dokumentnummer
N6199116399J