Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.11.1991 — BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.11.1991 BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 511/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Für die Anwendung dieses Abkommens haben die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger der Vertragsstaaten innerhalb ihres Aufgabenbereiches einander zu unterstützen. Diese Amtshilfe ist kostenlos, soweit nicht Ausnahmen in einer Verwaltungsvereinbarung vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Hat ein Träger eines Vertragsstaates in Anwendung dieses Abkommens eine ärztliche Untersuchung einer Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates durchzuführen, so ist diese Untersuchung auf Ersuchen des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates auf seine Kosten vom Träger des anderen Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Bestimmungen zu veranlassen oder durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften eines Vertragsstaates über die Verschwiegenheitspflicht sind auf Auskünfte über eine Person, die auf Grund des Abkommens übermittelt werden, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008772

Dokumentnummer

NOR12105666

Alte Dokumentnummer

N6199116415J