Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1991Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Für die Anwendung dieses Abkommens haben die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger der Vertragsstaaten innerhalb ihres Aufgabenbereiches einander zu unterstützen. Diese Amtshilfe ist kostenlos, soweit nicht Ausnahmen in einer Verwaltungsvereinbarung vereinbart werden.
(2)Absatz 2,Hat ein Träger eines Vertragsstaates in Anwendung dieses Abkommens eine ärztliche Untersuchung einer Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates durchzuführen, so ist diese Untersuchung auf Ersuchen des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates auf seine Kosten vom Träger des anderen Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Bestimmungen zu veranlassen oder durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften eines Vertragsstaates über die Verschwiegenheitspflicht sind auf Auskünfte über eine Person, die auf Grund des Abkommens übermittelt werden, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12105666
Alte Dokumentnummer
N6199116415J