Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1991Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit den beteiligten Personen unabhängig von deren Aufenthaltsort unmittelbar in Verbindung treten. Der Schriftverkehr kann in der jeweils eigenen Amtssprache erfolgen.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger eines Vertragsstaates dürfen Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12105667
alte Dokumentnummer
N6199116416J