Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1991Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gänzlich oder teilweise vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Abgaben und Gebühren, einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben, für Schriftstücke, die der zuständigen Behörde oder einem Träger dieses Vertragsstaates vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke, die der zuständigen Behörde oder einem Träger des anderen Vertragsstaates nach dessen Rechtsvorschriften vorzulegen sind.
(2)Absatz 2,Kopien von Schriftstücken, die vom Träger eines Vertragsstaates als mit dem Original übereinstimmend bescheinigt werden, sind vom Träger des anderen Vertragsstaates ohne weitere Beglaubigung anzuerkennen. Der Träger jedes Vertragsstaates entscheidet jedoch über die Beweiskraft aller ihm vorgelegten Nachweise.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12105668
Alte Dokumentnummer
N6199116417J