Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.11.1991 — BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.11.1991 BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 511/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gänzlich oder teilweise vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Abgaben und Gebühren, einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben, für Schriftstücke, die der zuständigen Behörde oder einem Träger dieses Vertragsstaates vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke, die der zuständigen Behörde oder einem Träger des anderen Vertragsstaates nach dessen Rechtsvorschriften vorzulegen sind.
  2. Absatz 2,Kopien von Schriftstücken, die vom Träger eines Vertragsstaates als mit dem Original übereinstimmend bescheinigt werden, sind vom Träger des anderen Vertragsstaates ohne weitere Beglaubigung anzuerkennen. Der Träger jedes Vertragsstaates entscheidet jedoch über die Beweiskraft aller ihm vorgelegten Nachweise.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008772

Dokumentnummer

NOR12105668

Alte Dokumentnummer

N6199116417J