Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1991Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DEN VERSICHERUNGSSCHUTZ
Artikel 3
(1)Absatz eins,Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens anzuwenden, so hat der Träger dieses Vertragsstaates über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer oder den selbständig Erwerbstätigen diese Rechtsvorschriften gelten. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, daß die betreffende Person von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates befreit ist.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
in den Vereinigten Staaten
von der Verwaltung der Sozialen Sicherheit.
(3)Absatz 3,Der Träger eines Vertragsstaates, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 ausstellt, hat der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie der Bescheinigung zu übermitteln, soweit die Verbindungsstellen dies festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12105678
Alte Dokumentnummer
N6199116428J