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Art. 3

Fassungen
ab 01.11.1991 — BGBl. Nr. 512/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.11.1991 BGBl. Nr. 512/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1991,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 512/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DEN VERSICHERUNGSSCHUTZ

Artikel 3

  1. Absatz eins,Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens anzuwenden, so hat der Träger dieses Vertragsstaates über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer oder den selbständig Erwerbstätigen diese Rechtsvorschriften gelten. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, daß die betreffende Person von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates befreit ist.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
    1. Litera a
      in Österreich
      vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
    2. Litera b
      in den Vereinigten Staaten
      von der Verwaltung der Sozialen Sicherheit.
  3. Absatz 3,Der Träger eines Vertragsstaates, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 ausstellt, hat der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie der Bescheinigung zu übermitteln, soweit die Verbindungsstellen dies festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008773

Dokumentnummer

NOR12105678

Alte Dokumentnummer

N6199116428J